Zur Frage, ob durch die Aufnahme in eine einer stationären Einrichtung angeschlossene Herberge für drei Tage ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wird

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.09.2013 – L 4 SO 320/12

Zur Frage, ob durch die Aufnahme in eine einer stationären Einrichtung angeschlossene Herberge für drei Tage ein gewöhnlicher Aufenthalt iS des § 98 Abs 2 S 1 SGB 12 begründet wird (verneint). (Rn. 26)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 30. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auch in der Berufungsinstanz.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird auf 14.211,29 Euro festgesetzt.

Tatbestand
1

Im Streit steht ein Erstattungsanspruch zwischen zwei Sozialhilfeträgern wegen der Kosten der stationären Betreuung eines Hilfebedürftigen in einer Facheinrichtung für wohnsitzlose Menschen in der Zeit vom 25. März 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 14.211,29 Euro.

2

Der 1986 geborene A. lebte bis zum 20. März 2010 in A-Stadt (Rheinland-Pfalz) in der elterlichen Wohnung. Nach einem Streit mit seiner Mutter verließ er die elterliche Wohnung und meldete sich auf Anraten der ARGE Diez ab dem 21. März 2010 dort ab, um als Wohnungsloser unter 25 Jahre Tagessätze zu erhalten. Bis zum 22. März 2010 übernachtete er bei einem Bekannten in E-Stadt (Rheinland-Pfalz) und anschließend vom 22. März bis 24. März 2010 – in B-Stadt in der Herberge des B Hauses, einer Facheinrichtung für wohnsitzlose Menschen. Am 25. März 2010 wurde Herr A. sodann in den stationären Bereich des B-Hauses aufgenommen. Der Herrn A. in der Einrichtung betreuende Sozialarbeiter C. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 12. Mai 2010 und einem ergänzenden, von Herrn A. gegengezeichneten Schreiben vom 24. Juni 2010 mit, Herr A. habe sich in der Herberge aufgehalten, weil er aufgrund massiver Konflikte nicht mehr zuhause habe bleiben können. Seine einzige Motivation sei gewesen, ein Dach über dem Kopf zu haben. Er habe die Tage in der Herberge genutzt, um sich darüber klar zu werden, ob er sich in der Einrichtung fest aufnehmen lassen wolle. Dies sei dann am 25. März 2010 vereinbart worden. In einer von der Mitarbeiterin des Sozialamts Limburg Frau D. verfassten, von Herrn A. unterzeichneten Erklärung vom 29. Oktober 2010 wurde dagegen ausgeführt, Herrn A. hätte die Möglichkeit gehabt, in einem Wohnheim in Koblenz zu übernachten. Er habe sich aber für eine vollstationäre Aufnahme im B-Haus in B-Stadt entschieden. Dort habe er vom 22. März bis 25. März 2010 warten müssen, weil im vollstationären Bereich kein Platz vorher frei gewesen sei.

3

Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 übernahm der Landkreis Limburg-Weilburg als Delegationsträger des Landeswohlfahrtsverbands Hessen vorläufig die Kosten für die vollstationäre Unterbringung im B-Haus in der Zeit vom 25. März bis vorerst 24. September 2010. Diese Kostenzusage verlängerte der Landkreis Limburg-Weilburg mit Bescheid vom 28. Oktober 2010 bis zum 24. März 2011.

4

Im Rahmen eines nachfolgenden Schriftverkehrs zwischen dem Landkreis Limburg-Weilburg, dem für A-Stadt zuständigen Rhein-Lahn-Kreises und dem Beklagten blieb die Zuständigkeit für die Leistungen an Herrn A. streitig. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2010 an den Landkreis Limburg-Weilburg lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab, weil Herr A. bereits mit der Aufnahme in die Herberge des B-Hauses einen gewöhnlichen Aufenthalt in B-Stadt begründet habe, weshalb er nicht zuständig sei.

5

Der hierüber vom Landkreis Limburg-Weilburg informierte Kläger hat am 14. Juni 2011 Klage zum Sozialgericht Kassel erhoben und vorgetragen, er habe als zuständiger Kostenträger für Hilfen nach §§ 67 ff SGB XII für die Zeit vom 25. März 2010 bis 28. Februar 2011 für die Unterbringung des Herrn A. im B-Haus insgesamt 14.211,29 Euro aufgewandt. Hierbei handele es sich um den Betrag, den er dem Landkreis Limburg-Weilburg erstattet habe, welcher als Delegationsnehmer für Maßnahmen nach § 67 SGB XII die Leistungen für ihn – den Kläger – als eigentlich zuständigen überörtlichen Träger erbringe. Für die vorläufig erbrachten Kosten sei der Beklagte erstattungspflichtig. Dieser sei der nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII für die Leistung zuständige Träger, da Herr A. in dem gesetzlich maßgeblichen Zwei-Monats-Zeitraum seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die stationäre Einrichtung in B-Stadt in A-Stadt (Rheinland-Pfalz) gehabt habe. Nach dem Verlassen dieses Ortes habe Herr A. keinen gewöhnlichen Aufenthalt mehr gehabt. In den drei Tagen, die er in der Herberge des B-Hauses genächtigt habe, sei kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet worden. Herr A. habe in dieser Zeit sich Gedanken über seine Zukunft gemacht und für sich selbst geklärt, ob er das stationäre Angebot der Einrichtung annehmen wollte. Darüber hinaus habe auch nicht sofort ein freier stationärer Platz zur Verfügung gestanden. Die Fiktion des § 109 SGB XII, wonach in einer stationären Einrichtung kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werde, müsse im Übrigen auf kurzfristige Zwischenzeiträume außerhalb der Einrichtung, insbesondere wenn eine sofortige Aufnahme nicht möglich sei, erstreckt werden. Der Kläger hat die Kostenaufstellung des Landkreises Limburg-Weilburg vom 4. Mai 2011 über Sozialhilfeaufwendungen in Höhe des Klagebetrags vorgelegt.

6

Der Beklagte hat ausgeführt, die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach §§ 67 ff. SGB XII und damit die sachliche Zuständigkeit stehe nicht im Streit, unterschiedliche Auffassungen bestünden nur über die örtliche Zuständigkeit. Herr A. habe mit der Aufnahme in den Herbergsbereich des B-Hauses, der nicht zum stationären Teil der Einrichtung rechne, einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt in B-Stadt begründet. Hierbei komme es auf die kurze Aufenthaltsdauer bis zum Übertritt in die stationäre Maßnahme nicht an, sondern maßgeblich sei, dass Herr A. in B-Stadt habe bleiben und diese Stadt zu seinem Lebensmittelpunkt habe machen wollen, denn nach dem Protokoll vom 29. Oktober 2010 sei er schon mit der Absicht nach B-Stadt gekommen, im B-Haus stationär aufgenommen zu werden.

7

Mit Gerichtsbescheid vom 30. Oktober 2012 hat das Sozialgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger die Kosten der stationären Betreuung des Herrn A. im Zeitraum vom 25. März 2010 bis 28. Februar 2011 in Höhe von 14.211,29 Euro zu erstatten. Sowohl an der Notwendigkeit und dem Umfang der erbrachten Hilfe als auch an der Höhe der geltend gemachten Kosten bestünden keine Zweifel. Der Beklagte sei auch, wie der Kläger überzeugend begründet habe, der zuständige Sozialhilfeträger. Ergänzend sei anzuführen, dass sich bereits aus § 106 Abs. 2 SGB XII entnehmen lasse, dass es als Aufenthalt in einer stationären Einrichtung gelte, wenn jemand außerhalb der Einrichtung untergebracht werde, aber in ihrer Betreuung bleibe. Herr A. habe mit seiner Übernachtung in der Herberge ebenso wenig einen neuen gewöhnlichen Aufenthalt begründet wie mit der einmaligen Übernachtung bei einem Bekannten in Holzhausen. Die Übernachtung in der Herberge sei allein von dem Ziel geprägt gewesen, stationär aufgenommen zu werden.

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Gegen den am 5. November 2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Beklagte am 12. November 2012 Berufung eingelegt.

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Er meint, die Ausführungen des Sozialgerichts seien nicht überzeugend. Herr A. habe bereits mit der ersten Übernachtung in B-Stadt dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt, denn er habe den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in B-Stadt begründen wollen und dies durch das Zuwarten ab dem 22. März 2010 auf das Freiwerden eines stationären Platzes auch in konkretes Handeln umgesetzt. Mangels entsprechender Vorschriften im SGB XII sei eine Bewertung, wonach sich der Schutz des Anstaltsortes auch auf einen angeschlossenen Übernachtungsbereich erstrecke, nicht zulässig.

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Der Beklagte beantragt,

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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 30. Oktober 2012 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

15

Der Kläger hat ein Schreiben des Landkreises Limburg-Weilburg vom 3. Juni 2013 vorgelegt, mit der dieser den Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung der streitigen Kosten bevollmächtigt. Der Beklagte hat verschiedene Urteile insbesondere des OVG Rheinland-Pfalz zu den Akten gereicht, durch die er sich in seiner Rechtsansicht bestätigt sieht.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beteiligten, der Gegenstand der Beratung war, Bezug genommen. Im Erörterungstermin vom 5. Juni 2013 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe
17

Der Senat entscheidet über die Berufung ohne mündliche Verhandlung, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -).

18

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dem Kläger die – in der Höhe unstreitigen – Kosten der stationären Unterbringung des Herrn A. in Höhe von 14.211,29 Euro für die Zeit vom 25. März 2010 bis 28. Februar 2011 zu erstatten.

19

Der Kläger hat einen Kostenerstattungsanspruch nach § 106 Abs. 1 S. 1 SGB XII gegen den Beklagten. Er hat im Rahmen der vorläufigen Eintrittspflicht nach § 98 Abs. 2 S. 3 SGB XII Kosten für den stationären Aufenthalt des Hilfebedürftigen aufgewandt, die der Beklagte als sachlich und örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII erstatten muss.

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Die vorläufige Eintrittspflicht des Klägers folgt aus § 98 Abs. 2 S. 1 und 3 SGB XII. Herr A. hat sich in dem streitigen Zeitraum im B-Haus in B-Stadt, einer Einrichtung i. S. v. § 13 Abs. 2 SGB XII, zu einer Maßnahme nach § 67 SGB XII aufgehalten. Für Maßnahmen nach § 67 SGB XII ist grundsätzlich der überörtliche Träger der Sozialhilfe sachlich zuständig (§ 97 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII). Diese Zuständigkeit steht unter dem Vorbehalt einer abweichenden Regelung durch das Landesrecht. Im Hessischen Ausführungsgesetz zum SGB XII (HAG) ist keine abweichende Regelung getroffen worden, so dass es bei der grundsätzlichen Zuständigkeit des Klägers als überörtlichem Träger der Sozialhilfe verbleibt.

21

Zwar hat der Landkreis Limburg-Weilburg auf der Grundlage des sog. Delegationsbeschlusses des Verwaltungsausschusses des LWV Hessen über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Sozialhilfeträgers vom 24. September 1993 in der Fassung vom 27. Juli 2001 als örtlicher Träger der Sozialhilfe die Hilfe praktisch durchgeführt und sieht § 1 Abs. 2 des Delegationsbeschlusses vor, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe, der nach Satz 1 Aufgaben durchführt, auch den Kostenbeitrag, Aufwendungsersatz, Kostenersatz und den Kostenerstattungsanspruch gegen andere Sozialleistungsträger und Erstattungs- und Ersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen und zu bewirken und die Beiträge einzuziehen sowie die Feststellung von Sozialleistungen nach § 91 a BSHG zu betreiben hat. Diese Verwaltungsregelung kann an der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung aber nichts ändern, sondern hat allenfalls Bedeutung für die Prozessführungsbefugnis (so zutreffend HLSG, Urteil vom 20. März 2013, L 6 SO 168/10, Seite 7). Ob § 1 Abs. 2 des Delegationsbeschlusses eine wirksame Übertragung der Prozessführungsbefugnis auf den Landkreis Limburg-Weilburg darstellt, kann dahingestellt bleiben, denn vorliegend ist eine Rückübertragung der Prozessführungsbefugnis erfolgt. Der Kläger ist durch den Landkreis Limburg-Weilburg mit Schreiben vom 3. Juni 2013 ausdrücklich zur gerichtlichen Geltendmachung der streitigen Forderung bevollmächtigt worden.

22

Angesichts dessen bedarf es keiner Beiladung des Landkreises Limburg-Weilburg. Dieser ist durch das vorliegende Verfahren in keinem rechtlich geschützten Interesse betroffen. Seine Beteiligung am Verfahren hat sich auf die faktische Erbringung der Hilfeleistungen im Rahmen eines Delegationsverhältnisses für den Kläger erschöpft; weder war er für diese Leistungen rechtlich zuständig noch sind ihm hierdurch Kosten entstanden.

23

Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die erfolgte Hilfe folgt aus § 97 Abs. 3 Nr. 3 SGB XII. Danach ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig für Leistungen der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII, soweit das Landesrecht keine abweichende Bestimmung enthält. Für das Land Rheinland-Pfalz ergibt sich aus § 1 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 5 des Landesgesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AGSGB XII) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. 2004, 571), dass der Beklagte als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für Hilfen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten zuständig ist, wenn es erforderlich ist, die Hilfe in einer teilstationären oder stationären Einrichtung i. S. d. § 13 Abs. 2 SGB XII zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Mit der Unterbringung des Herrn A. im B-Haus in B-Stadt ab dem 25. März 2010 wurden stationäre Leistungen als Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach den §§ 67 bis 69 SGB XII erbracht. Die Erforderlichkeit dieser Maßnahme für die Wiedereingliederung des Herrn A. ergibt sich aus dem in der Akte dokumentierten Hilfeplan sowie den Sozialberichten der Einrichtung und steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

24

Der Beklagte war auch der für die Maßnahme örtlich zuständige Sozialhilfeträger.

25

Nach § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII in der seit dem 1. Januar 2005 insoweit unveränderten Fassung des Gesetzes ist für die stationäre Leistung der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich die Leistungsberechtigten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt haben.

26

Seinen “gewöhnlichen Aufenthalt” hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt (§ 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I). Nach der hierzu entwickelten und in der Rechtsprechung weithin akzeptierten Formel des BVerwG (Urteil vom 18. März 1999 – BVerwG 5 C 11.98 – juris Rdnr. 10; vom 6. Oktober 2003 – 5 B 92/03 – juris Rdnr 5 f. – FEVS 56, 300) ist ein gewöhnlicher Aufenthalt durch einen zukunftsoffenen Verbleib bis auf weiteres sowie durch den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen an diesem Ort gekennzeichnet. Insoweit ist eine vorausschauende Betrachtung vorzunehmen (Böttiger in: juris-PK SGB XII, § 106 SGB XII Rdnr. 37.1 m. w. N.). Entscheidend für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts sind die näheren Umstände der Unterkunft und des Aufenthalts sowie die Qualität und Quantität der am Aufenthaltsort entstandenen persönlichen Bindungen (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 21. Juni 2012 – L 8 SO 132/10 – juris Rdnr. 102; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 8. Februar 2012 – L 8 SO 1/10 – juris Rdnr. 40). Ein zeitlich unbedeutender Aufenthalt von Stunden oder Tagen reicht für die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts daher regelmäßig nicht aus (Böttiger a.a.O.; Wahrendorf in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl., § 98 Rdnr 23 m. w. N.). Allerdings kann auch bei einer kurzen Aufenthaltsdauer auf einen gewöhnlichen Aufenthalt geschlossen werden, wenn er von Vornherein auf einem bestimmten oder bestimmbaren (längerfristigen) Zeitraum angelegt war (Wahrendorf a.a.O.). Lässt sich eine Willensbildung im Hinblick auf eine Niederlassungsabsicht nicht feststellen, stellen die Dauer des Aufenthalts an einem bestimmten Ort sowie die sonstigen objektiven Merkmale, die zum Zeitpunkt des Ortswechsels vorliegen, wichtige Indizien für die Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde, dar (Böttiger a.a.O). Nichtsesshafte, die in mehr oder weniger regelmäßigen Zeitabständen an bestimmten Orten einen Aufenthalt einlegen, ohne dass sie einen solchen Aufenthaltsort zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen auch nur bis auf weiteres machen wollen, begründen daher dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt. Jedoch kann es auch bei einem Nichtsesshaften Phasen der Sesshaftigkeit geben, wenn sie den ernsten Willen haben, an einem Ort einen neuen Lebensmittelpunkt begründen zu wollen. Insoweit können Nichtsesshafte trotz des Fehlens einer festen Unterkunft einen gewöhnlichen Aufenthalt an einem Ort begründen, auch wenn die Wohnverhältnisse möglicherweise nur unzureichend sind, wie z. B. in einem Obdachlosenasyl (vgl. VG Bremen, Urteil vom 31. Mai 2011 – 5 K 2728/04 – juris Rdnr. 21; Böttiger a.a.O.).

27

Nach diesen Maßstäben hat Herr A. vor seiner Aufnahme in den stationären Bereich des B-Hauses seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des 2-Monats-Zeitraums des § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII im Zuständigkeitsbereich des Klägers gehabt, nämlich in A Stadt in Rheinland-Pfalz. Dort lebte Herr A. bei seinen Eltern. Er verließ diese Wohnung nach einem Streit mit seiner Mutter am 20. März 2010 und war anschließend obdachlos. Der kurzfristige Aufenthalt bei einem Bekannten bis zum 22. März 2010 hat keinen neuen Wohnsitz begründet.

28

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ein neuer gewöhnlicher Aufenthalt des Herrn A. auch nicht am 22. März 2010 mit seiner Aufnahme in die Herberge des B-Hauses in B Stadt begründet worden, sondern erst mit seiner Aufnahme in den stationären Bereich dieser Einrichtung am 25. März 2010.

29

Der Senat geht davon aus, dass Herr A. zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Herberge noch keine Entscheidung getroffen hatte, dauerhaft in B-Stadt zu leben. Die Lebenssituation des Herrn A. entsprach der eines nicht sesshaften Menschen. Sein Aufenthalt in der Herberge beschränkte sich auf drei Tage. Ein weiterer Verbleib in B Stadt war offen; ebenso wäre in Betracht gekommen, dass Herr A. weiterzog. Der Herrn A. im B-Haus betreuende Sozialarbeiter C. hat in seinen Schreiben vom 12. Mai 2010 und dem von Herrn A. gegengezeichneten Schreiben vom 24. Juni 2010 ausgeführt, Herr A. habe sich in der Herberge aufgehalten, weil er aufgrund massiver Konflikte nicht mehr zuhause habe bleiben können. Seine einzige Motivation sei gewesen, ein Dach über dem Kopf zu haben. Er habe die Tage in der Herberge genutzt, um sich darüber klar zu werden, ob er sich in der Einrichtung fest aufnehmen lassen wolle. Dies sei dann am 25. März 2010 vereinbart worden. Diese zeitnah zu dem streitigen Geschehen abgegebene und von Herrn A. mit seiner Unterschrift bestätigte Erklärung ist in sich schlüssig und nachvollziehbar. Ihr kommt insbesondere deshalb ein hoher Beweiswert zu, weil sie von dem Sozialarbeiter verfasst wurde, der Herrn A. in die Einrichtung aufgenommen und dort betreut hat, also der unmittelbaren Bezugsperson. Dagegen ist die am 29. Oktober 2010 verfasste Erklärung, wonach Herrn A. die Möglichkeit gehabt hätte, in einem Wohnheim in Koblenz zu übernachten, er sich aber für eine vollstationäre Aufnahme im B-Haus in B-Stadt entschieden habe, Monate nach dem streitigen Vorgang und nicht von einem Mitarbeiter des B-Hauses, sondern von einer Mitarbeiterin des Sozialamts des Landkreises Limburg-Weilburg verfasst worden. Sie ist zudem vor dem Hintergrund des bereits bestehenden Streit zwischen den Kostenträgern über den gewöhnlichen Aufenthalt und hierzu ausgetauschte Rechtsauffassungen zu sehen. Die Formulierungen in der Erklärung vom 29. Oktober 2010 sind aber auch nicht eindeutig so zu verstehen, dass Herr A. sich bereits am ersten Tag seines Aufenthalts in B-Stadt fest für eine stationäre Aufnahme entschieden hatte. Im Ergebnis sprechen daher die Gesamtumstände klar dafür, dass Herr A. am 22. März 2010 noch keine Entscheidung über seinen weiteren Aufenthalt getroffen hatte, so dass ein gewöhnlicher Aufenthalt in B-Stadt erst am 25. März 2010 begründet worden ist.

30

Der Rechtsstreit wäre im Übrigen aber auch nicht anders zu entscheiden, wenn Herr A. bereits am Tag der Aufnahme in die Herberge entschlossen gewesen wäre, in B-Stadt dauerhaft zu bleiben und bei nächster Gelegenheit in den stationären Bereich des B Hauses zu wechseln. Auch dann wäre am 22. März 2010 im Sinne von § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII kein gewöhnlicher Aufenthalt in B-Stadt begründet worden. Denn der Aufenthalt in der Herberge war kurzzeitig und übergangsweise. Es entspricht jedoch nicht dem Sinn und Zweck von § 98 Abs. 2 S. 1 SGB XII, in solchen kurzzeitigen, übergangsweisen Aufenthalten bereits die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts zu sehen. Das folgt aus dem Rechtsgedanken des § 109 SGB XII. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne des Zwölften Kapitels und des Dreizehnten Kapitels, Zweiter Abschnitt, gelten danach nicht der Aufenthalt in einer Einrichtung im Sinne von § 98 Abs. 2 SGB XII und der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in einer Vollzugsanstalt. Diese Vorschrift bewirkt, dass bei der Unterbringung eines Hilfebedürftigen in einer stationären Einrichtung der für die Kostenerstattung maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt nicht der Ort der Einrichtung, sondern der vor der Aufnahme in die Einrichtung begründete gewöhnliche Aufenthaltsort des Hilfebedürftigen ist (vgl. Linhart/ Adolph, Kommentar zum SGB II/SGB XII/AsylbLG, Stand 12/2009, § 109 SGB XII Rdnr. 2; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 4. Aufl. 2012, § 109 Rdnr. 1). Im Fall des Herrn A. wird durch die Vorschrift also fingiert, dass dieser ab dem Zeitpunkt seiner stationären Aufnahme in das B-Haus am 25. März 2010 dort keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

31

Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist der Schutz des Einrichtungsortes, also der Schutz des örtlichen Trägers der Sozialhilfe (vgl. Linhart/Adolph a.a.O; Grube/Wahrendorf a.a.O.). Sog. Einrichtungsorte, also kommunale Gebietskörperschaften, in deren Einzugsbereich Einrichtungen von überregionaler Bedeutung liegen (sog. „Anstaltsorte“ nach früherem Fürsorgerecht) sollen vor einer kostenmäßigen Überlastung durch Hilfeleistungen an Personen, die aus anderen Zuständigkeitsbereichen in solche Einrichtungen wechseln und hier ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründen, geschützt werden. Dies soll auch die Bereitschaft fördern, solche Einrichtungen zu schaffen. Dieser Schutz der Einrichtungen betrifft sowohl Fragen der örtlichen Zuständigkeit als auch der Kostenerstattung (Linhart/Adolph, a.a.O.).

32

Über diesen unmittelbaren Anwendungsbereich hinaus ist § 109 SGB XII erweiternd auf erzwungene kurze Aufenthalte des Hilfebedürftigen am Ort der Einrichtung auszudehnen, die mit der beabsichtigten stationären Aufnahme in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Bereits unter der Geltung der Vorgängerregelung des § 109 BSHG wurde in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass die vom Gesetz beabsichtigte Entlastung der Anstaltsorte unvollständig bliebe, wenn selbst kurzfristige, etwa durch den Zuzug oder den Transport bedingte Zwischenaufenthalte im räumlichen Bereich der Einrichtung oder unvorhergesehene oder unvermeidbare Verzögerungen bei der Aufnahme, die eine Übernachtung im räumlichen Bereich der Einrichtung zur Folge haben, bereits die Kostenträgerschaft des Einrichtungsortes begründen würden. Das BVerwG hat dazu bereits 1973 ausgeführt:

33

„Soll daher eine Entlastung der Anstaltsorte erreicht werden, so muss nicht nur die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts durch das Eintreten in die Anstalt außer Betracht bleiben, sondern auch die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts am Anstaltsort, sofern hierfür die Absicht des Eintretens in die Anstalt maßgebend ist, es sei denn – was hier aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ist -, der Aufenthalt am Anstaltsort vor Anstaltsaufnahme ist von vornherein auf nicht unerhebliche Dauer angelegt, oder es ist unsicher, wie der Wunsch nach Eintritt in eine Anstalt verwirklicht werden kann“ (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1973, BVerwGE 42, 196,198).

34

Diese Rechtsprechung hat in der Folge sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur Zustimmung gefunden (vgl. Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. Juli 1989, Bf IV 48/89, juris; BayVGH, Urteil vom 29. Juli 1999, 12 B 97.3431, FEVS 51, 517 = juris Rdnr. 26 ff. m. w. N.;). Für die inhaltsgleiche Bestimmung des § 109 SGB XII gibt es aus Sicht des Senats keinen Anlass hiervon abzuweichen. Das entspricht auch der einhelligen Auffassung in der Literatur (vgl. Wahrendorf, a.a.O.; Linhart/Adolph, § 109 Rdnr. 13; Schoch in: LPK-SGB XII, § 109 Rdnr. 2).

35

Vorliegend war der Aufenthalt des Herrn A. im Zeitpunkt der Aufnahme in der Herberge des B-Hauses – unterstellt man abweichend von der Auffassung des Senats einen zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen Entschluss zum dauerhaften Verbleib im stationären Bereich der Einrichtung – weder auf längere Dauer angelegt noch war seine Aufnahme in die stationäre Einrichtung unsicher. Sie erfolgte in diesem Fall lediglich zur Überbrückung bis zur erwarteten und absehbaren Aufnahme in die Einrichtung und beschränkte sich auf drei Tage. Im Hinblick auf diesen sehr kurzen Zeitraum bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, welcher zeitliche Höchstumfang in solchen Fällen als unschädlich anzusehen ist (im Sinne einer 2-Wochen-Frist: BayVGH a.a.O., juris Rdnr. 31).

36

Soweit der Beklagte auf verschiedene Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz verweist, vermögen diese an dem gefundenen Ergebnis nichts zu ändern. Sie sind bereits im Sachverhalt nicht vergleichbar und beruhen zudem auf der Auslegung von spezifischem rheinland-pfälzischem Landesrecht.

37

Damit verbleibt es bei der durch den vorangegangenen gewöhnlichen Aufenthalt in A Stadt begründeten örtlichen Zuständigkeit des Beklagten.

38

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 und 3 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Entscheidung über den Streitwert auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG.

39

Der Senat hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs. 2 SGG zugelassen, da zu der maßgeblichen Rechtsfrage bisher keine Rechtsprechung des BSG vorliegt.

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